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Präambel.

Der Verein wurde am 20.1.1961 gegründet und der Name des Vereins war “Bund für Vogelschutz Landau und Umgebung”.
Als Ortsgruppe im “Bund für Vogelschutz” Sitz Stuttgart wurde er unter der Nummer 143 im Band IV am 10.3.1965 beim Registergericht Landau eingetragen.

In der außerordentlichen Generalversammlung am 26.4.1983 wurde die Satzung geändert und es erfolgte eine Änderung des Namens in “Vogel- und Naturschutzverband Südpfalz e.V., Sitz Landau i.d.Pf.” Die Satzungsänderung bzw. Neufassung wurde im Vereinsregister von Landau, Karteiblatt Nr. 311 Landau, am 13.1.1984 eingetragen.

Eine weitere Satzungsänderung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 15.1.1985. Die entsprechende Eintragung durch das Registergericht in Landau wurde am 6.5.1985 unter dem Karteiblatt Nr. 102 vorgenommen.

Bei der am 29.1.1991 erfolgten außerordentlichen Generalversammlung hat die Mitgliederversammlung erneut eine Änderung der Satzung und des Namens beschlossen. Der Verein ist selbständig und an keine andere Organisation gebunden.

§ 1

  1. Der Name des Vereins lautet künftig:

    Naturschutzverband Südpfalz e.V.
               Sitz Landau i.d.Pf.

     
  2. Der Verein nach §1 Abs.1 im folgenden Text NVS abgekürzt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2

  1. Der Organisationsbereich des NVS erstreckt sich auf das Gebiet der Südpfalz. Politische Grenzen müssen nicht Grenzen des NVS oder einer seiner Gliederungen sein.

§ 3

  1. Das Ziel des NVS ist der Schutz und die Pflege der Natur und der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt. Zu diesem Zweck will der NVS sowie auch sein Vorstand, alle legalen Mittel einsetzen. Es werden jedoch keine gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aktivitäten geduldet. Solche Aktivitäten führen, auch wenn sie nur versucht werden, zum sofortigen Ausschluß. Dazu ist kein Verfahren notwendig. Der Ausschluß erfolgt automatisch.

§ 4

  1. Die finanziellen Mittel des NVS werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden, sowie durch den Erlös aus Veranstaltungen aufgebracht. Sie dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten, abgesehen von evtl. Ersatz der Auslagen zu Gunsten des NVS, keine Zuwendungen aus NVS-Mitteln.
  3. Der Auslagenersatz kann durch Beschluß des Vorstandes mit einer Pauschalsumme abgegolten werden. Diese darf jedoch nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten. Dies kann im gegebenen Fall auf Antrag eines jeden Mitgliedes durch die Kassenprüfer nachkontrolliert werden.
  4. Ausgaben die nicht satzungsgemäß oder den Zwecken des NVS fremd sind, werden nicht erstattet.

§ 5

  1. Die Mitgliedschaft im NVS setzt sich zusammen aus
             a) natürlichen Mitgliedern,
             b) fördernden Mitgliedern,
             c) Ehrenmitgliedern,
             d) korporativen Mitgliedern.
  2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung und Ziele des NVS anerkennt und bereit ist, danach zu handeln.
  3. Der Antrag auf Aufnahme muß schriftlich mittels Aufnahmeformular gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags muß dies dem Antragsteller mit Begründung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang beim Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 3 Monaten ab Datum der Zustellung Einspruch möglich. Über diesen entscheidet dann die nächste turnusmäßige Mitgliederversammlung durch Abstimmung.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 31. Dezember möglich und muß bis spätestens 1. Oktober beim Vorstand schriftlich erklärt werden.
  5. Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Ziele des NVS verstoßen, oder durch ihr Verhalten den Verein schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. In diesem Fall endet bzw. ruht die Mitgliedschaft sofort. Gegen diesen Ausschluß ist mit einer Frist von 3 Monaten ab Datum der Zustellung schriftlich beim Vorstand Einspruch möglich. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste turnusmäßige Mitgliederversammlung durch Abstimmung. In jedem Falle ist das betroffene Mitglied zur Sache zu hören und der Beschluß dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Rechtskraft des Beschlusses werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
  6. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nicht aktiv am Vogel- und Naturschutz teilnehmen, jedoch die Arbeit des NVS mit einem selbst festgesetzten regelmäßigen Jahresbeitrag unterstützen wollen.
  7. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die infolge besonderer Verdienste um den Vogel- und Naturschutz und/oder NVS auf Antrag und Abstimmung durch die Mitgliederversammlung zu solchen ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  8. Korporative Mitglieder sind Vereine oder Organisationen die ähnliche jedoch nicht gleiche Ziele verfolgen.
  9. Der Jahresmindestbeitrag wird für alle Mitglieder einheitlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  10. Die Mitgliedschaft endet, wenn der fällige Beitrag trotz einmaliger Mahnung bis zum 1.Oktober nicht bezahlt wurde.

§ 6

  1. Das oberste Organ des NVS ist die Mitgliederversammlung. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit nach dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vorher durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Zu außerordentlich wichtigen Beschlüssen kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung legt der Vorstand fest. Dem Vorstand ist dazu eine Frist von 8 Tagen ab Antragstdatum einzuräumen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Dies gilt für natürliche, juristische, fördernde und Ehrenmitglieder. Für korporative Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung je nach Größe eine Stimmenzahl festgelegt.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand.
    Dieser besteht aus dem   1. Vorsitzenden
                                                 2. Vorsitzenden
                                                 Kassenverwalter und Schriftführer

    Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.
  4. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende wie auch der 2.Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Ein Haftung des Vorstandes ist nur im Sinne des Vereinsvermögens und bis zu dessen Höhe möglich.
  7. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, wird der restliche Vorstand einen Vertreter bestimmen, der von der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung bestätigt oder durch Neuwahl ersetzt wird.
  8. Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat. In dringenden Fällen kann jedes Vorstandsmitglied eine Vorstandssitzung bei den anderen Vorstandsmitgliedern beantragen.
  9. Droht dem NVS, seinen Zielen oder der Tierwelt eine akute Gefahr, so hat der Vorstand, auch wenn er nicht vollständig ist, volle Entscheidungsfreiheit. Über die dann im sogenannten Eilverfahren getroffenen Entscheidungen ist jedoch in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 7

  1. Dem Vorstand steht der erweiterte Vorstand zur Seite. Dieser besteht einmal aus den in §8 genannten Ortsgruppenvorständen sowie aus den Fachgebietsreferenten. Die Vorstände der Ortsgruppen haben in Sachen, die ihre Ortsgruppe betreffen, im Vorstand nach §6 Abs.3 mit einer Stimme Stimmrecht. Die Sachgebietsreferenten haben in Sachen, die ihr Sachgebiet betreffen, im Vorstand nach §6 Abs.3 mit einer Stimme Stimmrecht.
  2. Der Vorstand kann zur sachgerechten Bearbeitung von bestimmten Fachgebieten Fachgebietsreferenten ernennen, die dann im Sinne dieser Satzung ihr Fachgebiet bearbeiten.

§ 8

  1. Einzelmitglieder des NVS können sich in Ortsgrupen zusammenschließen. Sie führen den vollen Namen des NVS mit dem Zusatz ihres Ortsgruppennamens. Der Zusammenschluß sollte im Rahmen einer Gemeinde bestehen, wobei die Gemeindegrenzen nicht im Sinne der Verwaltungsreform von 1972 verstanden werden.
  2. Diese Vereine können selbständige Vereine im Sinne des §21 BGB, jedoch nicht korporative Mitglieder sein. Sie können sich eine eigene Satzung geben, die der vorliegenden jedoch nicht entgegenstehen darf. In jedem Falle jedoch sind sie an diese Satzung des NVS gebunden. Sie werden im NVS durch ihren satzungsgemäßen Vorstand oder durch einen mit einfacher Mehrheit der Ortsgruppe gewählten Vertreter mit den in §7 Abs.1 angeführten Modalitäten vertreten.
    Die Ortsgruppen führen einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anteil ihres Beitragseinkommens an den NVS ab. Der Vorstand kann in bestimmten Fällen ganz oder teilweise Erlaß dieses Anteiles beschließen.
  3. Im Falle einer Auflösung fällt das gesamte Vermögen der Ortsgruppe, soweit es eingezahlte Kapitalanteile von Mitgliedern und/oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem NVS zu, der es gemäß §3 dieser Satzung verwenden muß.
  4. Falls eine Ortsgruppe eine selbständige Organisation außerhalb des NVS bildet, bleibt deren immobiles Vermögen gemäß §8 Abs.2 beim NVS.

§ 9

  1. Die Auflösung des NVS kann nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist §6 Abs.1 verbindlich.
  2. Im Fall der Auflösung des NVS ist das gesamte Vermögen, soweit es sich um eingezahlte Kapitalanteile von Mitgliedern und/oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, einer dem NVS ähnlichen Organisation zu übereignen. Diese muß im Sinne des §3 dieser Satzung tätig sein und das übereignete Vermögen auch im Sinne dieser Satzung verwenden. Um dies zu garantieren, ist auf der auflösenden Mitgliederversammlung ein Gremium von fünf Personen zu wählen, und zwar mit 2/3-Mehrheit. Dieses Fünfer-Gremium hat die Auflösung im Sinne des vorliegenden Paragraphen abzuwickeln. Eine gleichzeitig von der auflösenden Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu wählende Persönlichkeit des öffentlichen Lebens wird die Arbeit des Fünfer-Gremiums kontrollieren.
  3. Das nach §9 Abs.2 zu übereignende Vermögen kann auch an mehrere, den Bedingungen des §9 Abs.2 entsprechenden Organisationen oder Vereine verteilt werden.
  4. Das Vermögen der Ortsgruppen wird, soweit sie selbständige und rechtsfähige Vereine im Sinne des §21 BGB sind, von der Auflösung des NVS nicht berührt.

§ 10

  1. Über die Versammlung der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die jeweils vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
     

Abschrift des Eintrags im Registergericht:

Vorstehende Satzung wird bestätigt und heute im Vereinsregister beim Registergericht Landau i.d.Pfalz unter der Nr. VR 311 eingetragen.

6740 Landau i.d.Pf., den 11. Juni 1991
Geschäftsstelle des Amtsgerichts
-  Registergericht  -
   (gez. Schneider)                             (Dienstsiegel)
   Justizangestellte

 

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